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   VGH Baden-Württemberg, 22.05.2013 - 9 S 1367/12   

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VGH Baden-Württemberg, 22.05.2013 - 9 S 1367/12 (https://dejure.org/2013,13517)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 (https://dejure.org/2013,13517)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Mai 2013 - 9 S 1367/12 (https://dejure.org/2013,13517)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der staatlichen Schulaufsicht für die Festlegung der Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule; Einstufung der gem. § 79 Abs. 3 SchG ausgesprochenen Zuweisung der Berufsschüler eines ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Erstattung der Kosten einer auswärtigen Berufsschulunterbringung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchG § 10
    Zuständigkeit der staatlichen Schulaufsicht für die Festlegung der Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule; Einstufung der gem. § 79 Abs. 3 SchG ausgesprochenen Zuweisung der Berufsschüler eines ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berufsschulpflicht - Kosten des Besuchs einer überörtlichen Fachklasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2013, 461
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.1989 - 9 S 3042/88

    Erfüllung der Schulpflicht - Ausnahmegenehmigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.05.2013 - 9 S 1367/12
    Diese Befugnis des Schulträgers ist aber naturgemäß auf sein Kreisgebiet beschränkt, andernfalls würde sich die Festlegung der Schulbezirke als Handeln ultra vires darstellen (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 - zu der für die Schulen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG geltenden Parallelbestimmung des § 76 Abs. 2 SchG, abgedruckt bei Bosse/Burk, a.a.O., § 76 E 8; zur früheren Rechtslage nach dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vgl. § 9 Abs. 2 SchVOG mit der eindeutigen Beschränkung auf das Gebiet des Schulträgers).

    Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 -, NVwZ 2010, 525-526; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, a.a.O., Rn. 129 ff.).

    58 In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.).

    Die dort geregelte Zuweisung ist Sache der Schulaufsicht, sie ist vom Selbstverwaltungsrecht des Schulträgers nicht umfasst, zumal es hier ohnehin um eine schul- und sogar regierungsbezirksübergreifende Maßnahme geht und die dem Beklagten eingeräumte Kompetenz sich nur auf sein eigenes Kreisgebiet erstreckt (zur Zuweisung nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchG bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).

  • BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 39.99

    Fürsorgepflicht, Beihilfen im Krankheitsfalle; keine Zuschüsse zur privaten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.05.2013 - 9 S 1367/12
    Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308, und vom 28.05.2003 - 2 C 35/02 -, ZBR 2003, 385; vgl. auch Senatsurteile vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69, und vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 7 ff.; Hess VGH, Beschl. v. 01.11.2010, Juris Rn. 32).

    Im Übrigen erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch die (rechtswidrigen) Folgen einer Amtshandlung, auf die sie nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn die Folgen durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen beruhendes Verhalten (mit)verursacht worden sind (BVerwG, Urteile vom 21.12.2000, a.a.O., und vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 - 9 S 233/12

    Förderung einer Ersatzschule; Schulgeld-Erhebung; Sonderungswirkung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.05.2013 - 9 S 1367/12
    Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 - Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2).

    Die Kostenfreiheit des Unterrichts wird gemeinhin als Synonym für Schulgeldfreiheit verstanden (Verfassunggebende Landesversammlung von Baden-Württemberg, Beilage 1103, S. 22; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 93 Anm. 1; vgl. auch Senatsurteil vom 11.04.2013, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 28.07.2014 - 12 K 3576/12

    Anspruch auf angemessene Erstattung von Wohnheimkosten seitens schulpflichtiger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.05.2013 - 9 S 1367/12
    Hiergegen hat der Kläger unter dem 27.10.2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben (12 K 3576/12).

    Mit der gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klage (12 K 3576/12) wendet sich der Kläger ebenfalls nicht gegen die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht, sondern verlangt - wie im vorliegenden Verfahren - (lediglich) die Erstattung der hierdurch entstandenen Mehrkosten.

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.05.2013 - 9 S 1367/12
    Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, § 7 Rn. 4, 6 ).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.05.2013 - 9 S 1367/12
    Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, § 7 Rn. 4, 6 ).
  • BVerwG, 19.07.1984 - 3 C 81.82

    Folgenbeseitigungsanspruch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.05.2013 - 9 S 1367/12
    Im Übrigen erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch die (rechtswidrigen) Folgen einer Amtshandlung, auf die sie nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn die Folgen durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen beruhendes Verhalten (mit)verursacht worden sind (BVerwG, Urteile vom 21.12.2000, a.a.O., und vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366).
  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 35.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.05.2013 - 9 S 1367/12
    Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308, und vom 28.05.2003 - 2 C 35/02 -, ZBR 2003, 385; vgl. auch Senatsurteile vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69, und vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 7 ff.; Hess VGH, Beschl. v. 01.11.2010, Juris Rn. 32).
  • BVerwG, 15.10.2009 - 6 B 27.09

    Schule, Schulpflicht, Schulbesuchspflicht, Heimunterricht, häuslicher Unterricht,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.05.2013 - 9 S 1367/12
    Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 -, NVwZ 2010, 525-526; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, a.a.O., Rn. 129 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2013 - 9 S 2180/12

    Kein Anspruch der Eltern auf Einführung des Schulfachs "Ethik" an Grundschulen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.05.2013 - 9 S 1367/12
    Allerdings bedarf dies im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 - Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, a.a.O., Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2008 - 9 S 1507/06

    Einhaltung von Ausstattungszusagen an Hochschullehrer

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2001 - 9 S 331/00

    Lernmittelfreiheit

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2009 - 2 L 209/06

    Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung bei Abbruch des

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2013 - 9 S 889/11

    Förderung von Leistungen der Jugendsozialarbeit; hier: Leertagezuschuss für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2010 - 15 B 2574/06

    Vorläufige Rückgängigmachung der Schließung einer Bettenstation einer

  • OVG Niedersachsen, 17.06.2011 - 2 MN 31/11

    Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag erfordert eine unmittelbare

  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.1991 - 9 S 2111/90

    Erstattung von Schülerfahrtkosten - Eigenanteil für Gymnasiasten

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.1990 - 9 S 1716/90

    Anfechtung eines Gemeinderatsbeschlusses zur Zusammenlegung von Gymnasien

  • VerfGH Bayern, 15.04.1987 - 1-VII-85

    Verstoß des Gesetzgebers gegen den Gleichheitssatz, eine angemessene Freistellung

  • StGH Baden-Württemberg, 02.08.1969 - GR 3/69

    Einschulung frühbegabter Kinder - Stichtagsvorschrift 12-31 in SchulVOG BW § 43

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1982 - 9 S 549/80

    Grundausstattung des Hochschullehrers; Fortsetzungsfeststellungsklage;

  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.1996 - 4 S 2427/95

    (Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes - formlose Bekanntgabe; Verwirkung der Rüge

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2012 - 3 S 76.12

    Aufnahme in die Grundschule; Festlegung von Einschulungsbereichen; interner

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2016 - 9 S 1906/14

    Erstattung von Kosten für Unterbringung und Betreuung während eines auswärtigen

    Dies entsprach der bereits in den 70er Jahren begründeten Praxis, alle Berufsschüler des Ausbildungsberufs Gärtner aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen durch personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Alt. 1 LVwVfG der im Regierungsbezirk Stuttgart eingerichteten ... zuzuweisen (vgl. das - die Klage des Klägers gegen den Landkreis Reutlingen betreffende - Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, juris).

    Hiergegen legte der Kläger am 20.06.2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein, die der Senat mit Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - zurückwies.

    Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht (Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, juris).

    Bereits in seinem Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - hat der Senat festgestellt, dass dem dortigen Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen dürfte.

  • StGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 1 VB 130/13

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die einfachgesetzliche

    145 Auch bei der an öffentlichen Schulen geltenden Unterrichts- und Lernmittelfreiheit nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV handelt es sich nicht nur um einen objektiv-rechtlichen Gesetzgebungsauftrag, sondern um ein subjektiv-öffentliches Recht (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteile vom 22.5.2013 - 9 S 1367/12 -, Juris Rn. 49, und vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, Juris Rn. 22; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2019 - 9 S 2679/18

    Normenkontrollverfahren; Anspruch auf Freistellung von den Kosten der

    Der Normierung einer Eigenbeteiligung steht Art. 11 Abs. 3 LV also nicht entgegen (vgl. zum Ganzen den Senatsbeschluss vom 10.06.1991, a.a.O., Rn. 43 m.w.N.; Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, VBlBW 2013, 461).

    Der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten ist der Landesverfassung fremd (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O., 461, 464 auch mit dem Hinweis auf § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG; näher zur konkreten Ausgestaltung dieses Teilhaberechts anhand der vom BVerfG zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze das Senatsurteil vom 28.06.2016 - 9 S 1906/14 -, VBlBW 2017, 108, 109 f., sowie - speziell zum Hochschulzulassungsrecht - Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016 - 1 VB 15/15 -, juris Rn. 50 ff.).

    Im Übrigen betrifft das genannte derivative Teilhaberecht nach der Rechtsprechung des Senats wie auch des Verfassungsgerichtshofs schon gegenständlich lediglich die vom Staat geschaffenen und bereit gestellten Bildungseinrichtungen und bedarf der staatlichen Ausgestaltung (vgl. hierzu nochmals die Senatsurteile vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, VBlBW 2013, 461, 464 und vom 28.06.2016 - 9 S 1906/14 -, VBlBW 2017, 108, 109 f. sowie Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016 - 1 VB 15/15 -, juris Rn. 50 ff.) und lässt sich auch unter dem von den Antragstellern hierfür benannten Gesichtspunkt des damit verbundenen (ohnehin nur mittelbaren) Bildungsbezugs nicht auf die pauschalen Finanzzuweisungen im Landeshaushalt nach § 18 Abs. 3 FAG übertragen.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2013 - 9 S 889/11

    Förderung von Leistungen der Jugendsozialarbeit; hier: Leertagezuschuss für

    11 Abs. 1 LV, wonach jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat, steht der Kürzung des Zuschusses an den Kläger ebenso wenig entgegen wie die in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 LV verankerte Unterrichts- und Lernmittelfreiheit, wobei durch Blockunterricht entstehende Unterkunftskosten von dieser Vorschrift überhaupt nicht erfasst sein dürften (vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -).
  • VG Stuttgart, 28.07.2014 - 12 K 3576/12

    Anspruch auf angemessene Erstattung von Wohnheimkosten seitens schulpflichtiger

    Diese wurde im Wesentlichen mit gleicher Begründung mit Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - zurückgewiesen.

    Die verursachten Kosten beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht, sondern sind Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die nicht in den Schutzbereich fallen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - juris m.w.N.).

  • VG Stuttgart, 05.02.2020 - 7 K 11996/18

    Bezuschussung der Schülerbeförderungskosten; aufnahmefähige Schule; Zuweisung

    Allerdings bedarf dies im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2013, 9 S 2180/12, Rn. 46 - juris; Urteil vom 22. Mai 2013, 9 S 1367/12, Rn. 53 - juris).

    Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie der näheren Modalitäten darüber, in welcher Schule die Schulpflicht zu erfüllen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. August 1989, 9 S 3042/88, DVBl. 1989, 1270; Urteil vom 22. Mai 2013, 9 S 1367/12, Rn. 57 - juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 23.06.2016 - 16 Sa 60/15

    Lehrgangsbeitrag - Unterrichts- und Lernmittelfreiheit - Sonderungsverbot -

    Bei der Unterrichts- und Lernmittelfreiheit handelt es sich nicht nur um einen objektiv-rechtlichen Gesetzgebungsauftrag, sondern um ein subjektiv-öffentliches Recht, auf das die Klägerin sich berufen kann (Staatsgerichtshof Baden-Württemberg - 6. Juli 2015 - 1 VB 130/13 - zu C. I. 3. a) aa) der Entscheidungsgründe; VGH Baden-Württemberg 22. Mai 2013 - 9 S 1367/12 - zu II. 1. b) aa) der Entscheidungsgründe; Braun Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg Art. 14 Rn. 11).
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